OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2021 - 22 U 33/21
1. Verkündet der vom Fensterbauer auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber mehreren Baubeteiligten (hier: dem Architekten, dem Estrichleger und dem Fliesenleger) wegen (tatsächlich) alternativer Haftung den Streit, hat die Streitverkündung zu Gunsten des Auftraggebers nur eine sehr beschränkte Interventionswirkung.
2. Verneint das Erstgericht die Haftung des Fensterbauers für einen Mangel, steht in den Folgeprozessen mit den Streitverkündeten nur fest, dass der Fensterbauer nicht haftet.
3. Tritt das Erstgericht die Feststellung, dass der Fensterbauer deshalb nicht haftet, weil einer der Streitverkündeten verantwortlich ist, erstreckt sich die Interventionswirkung nicht auf die letztgenannte Feststellung; bei dieser handelt es sich um eine überschießende Feststellung, die nicht an der Interventionswirkung teilnimmt.
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