OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2019 - 22 U 140/16
1. Können aufgrund fehlender Vorarbeiten drei Mitarbeiter des Auftragnehmers an drei Tagen nicht auf der Baustelle arbeiten und verlangt der Auftragnehmer deshalb vom Auftraggeber eine Entschädigung nach § 642 BGB, bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen.
2. Der Vortrag des Auftragnehmers, dass es "auf der Hand liege, dass nicht irgendwo eine Baustelle bereitliege" und "es für die an dem Bauvorhaben eingesetzte Kolonne keine parallel zu bearbeitende Baustelle gab", genügt diesen Anforderungen nicht.
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