OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - 21 U 8/16
1. Die Ersatzvornahme durch den Besteller ist erst zulässig, nach erfolglosem Ablauf einer dem Unternehmer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, wenn nicht dieser die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist jedoch wirkungslos, wenn der Besteller diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die den Werkunternehmer die Erbringung der geschuldeten Leistung ermöglichen.
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