OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 - 21 U 21/19
1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig.*)
2. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436), nach der die Mindestsätze der HOAI 2013 gegen Art. 15. Abs. 1 Satz 2 g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009.*)
3. Auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen die Richtlinie 2006/123/EG kann sich ein Privater im Rahmen eines Rechtsstreits gegenüber einem anderen Privaten vor einem ordentlichen Gericht nicht berufen (Vertikalverhältnis).*)
4. Ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG stellt jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Verstoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen.*)
5. Art. 49 AEUV ist auch dann auf einen Sachverhalt, der durch § 7 Abs. 1 HOAI geregelt wird, anzuwenden, wenn an diesem nur Inländer beteiligt sind. Die in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vorgeschriebenen Mindestsätze entfalten eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Wirkung, die sich in den Mitgliedstaaten auswirken. Dies genügt um ein grenzüberschreitendes Element des Rechtsstreits zu bejahen.*)
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