OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2019 - 21 U 133/18
1. Das Schuldverhältnis erlischt regelmäßig bereits dann, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, wobei Erfüllung regelmäßig als objektiver Tatbestandserfolg der Leistung unabhängig vom Willen des Gläubigers eintritt.
2. Dies gilt nicht, wenn nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses eine Annahme erforderlich ist. In diesem Fall tritt bei Verweigerung der Annahme keine Erfüllung ein, unabhängig davon, ob die Weigerung berechtigt war oder nicht. Eine Annahmeverweigerung kann - soweit unberechtigt - lediglich zum Annahmeverzug führen.
3. Der Schuldner ist gehindert ist, im Falle einer Ermächtigung zur Selbstvornahme seine Verpflichtung weiterhin freiwillig zu erfüllen, wenn aufgrund des Schuldnerverhaltens das Vertrauen des Gläubigers in die ordnungsgemäße und zuverlässige Leistung nachhaltig erschüttert ist.
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