OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - 21 U 114/18
1. Sichert ein Bauträger die Fertigstellung des Objekts zu einem bestimmten Datum zu und wird das Vorhaben nicht termingerecht übergeben, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
2. Will der Bauträger darlegen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, hat er eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Soll-Bauabläufe vorzulegen.
3. Der Erwerber ist nicht verpflichtet, Sonderwünsche geltend zu machen. Nicht geäußerte Sonderwünsche stellen deshalb keinen Umstand dar, der zu einer Verzögerung des Bauablaufs führt.
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