OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2018 - 10 W 415/17
1. Dem Sachverständigen werden die für die Vorbereitung und die Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt. Insoweit ist die zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffene Vereinbarung maßgeblich.
2. Die Kosten der Hilfskraft werden dem Sachverständigen nach dem Prinzip des vollen Aufwendungsersatzes erstattet. Hat der Sachverständige eine Hilfskraft herangezogen, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befindet und ein Gehalt bezieht, so ist ihm ein dem Zeitaufwand entsprechender Anteil des Gehalts zu ersetzen.
3. Neben dem Grundgehalt sind auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Beiträge zur Vermögensbildung sowie die anteilig zu zahlenden Urlaubs- und Weihnachtsgelder zu berücksichtigen. Hinzu kommt unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 JVEG ein 15%iger Zuschlag, um den auf die Hilfskraft entfallenden Anteil der Gemeinkosten abzugelten.
Volltext