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IBRRS 2018, 2533; IMRRS 2018, 0909
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Frist zur Ablehnung wegen Befangenheit läuft mit Frist zur Stellungnahme ab!

OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2018 - 7 W 79/17

1. Muss sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab.

2. Sachliche Fehler bei der Untersuchung und Begutachtung rechtfertigen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, weil hierdurch dessen Unparteilichkeit nicht in Frage gestellt wird.

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