OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2019 - 7 U 265/18
1. Vergisst das Berufungsgericht nach Rücknahme der Berufung in der Kostengrundentscheidung, mit der dem Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden, über die Kosten des Streithelfers der Berufungsbeklagten zu entscheiden, bedarf es zur Ergänzung eines fristgebundenen Ergänzungsantrags des Streithelfers.
2. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer.
3. Ein nach Ablauf der Frist gestellter Ergänzungsantrag ist unzulässig.
4. Ein innerhalb der Frist bei der Vorinstanz eingehender Kostenfestsetzungsantrag des Streithelfers kann nicht als Ergänzungsantrag ausgelegt werden.
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