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IBRRS 2018, 1839
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Regressanspruch des Bürgen bei Zahlung gegen den Willen des Hauptschuldners?

OLG Celle, Urteil vom 24.05.2018 - 7 U 145/17

1. Der Bürge der aus einer Bürgschaft Zahlung geleistet hat, hat die Wahl, ob er seinen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner auf den gem. § 774 BGB übergegangenen Anspruch des Bürgschaftsgläubigers oder auf §§ 670, 675 BGB stützt.

2. Macht der Bürge den Aufwendungsersatzanspruch geltend, kann der Schuldner dem Bürgen nur die Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis entgegenhalten, nicht aber auch Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Gläubiger.

3. Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 675 BGB setzt lediglich voraus, dass der Bürge die Zahlung aus der Bürgschaft für erforderlich erachten durfte. Auf die Zustimmung des Hauptschuldners kommt es nicht an.

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