OLG Celle, Urteil vom 24.07.2017 - 6 U 5/17
Das Eindringen von Feuchtigkeit entlang dem unteren Anschluss der Sohlplatte an das aufstehende Mauerwerk stellt keinen Werkmangel dar, wenn der Auftragnehmer die Abdichtung bei den ihm vorgegebenen Geländemaßen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hat und die Durchfeuchtung auf eine von den Vorgaben abweichende Anschüttung des Außengeländes durch einen anderen Unternehmer zurückzuführen ist.
Volltext