Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 1176
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Kann der Bauüberwacher bei einer Bauzeitverlängerung mehr Honorar verlangen?

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2016 - 5 U 29/14

1. Wird in einem Ingenieurvertrag geregelt, dass für die Mehraufwendungen des Ingenieurs eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren ist, wenn sich die Bauzeit verlängert, und kommt eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande, kann der Ingenieur seinen Mehraufwand gerichtlich geltend machen.

2. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Ingenieur für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.

3. Eine Abrechnung auf Stundenbasis ist mit dem Vergütungsmodell der HOAI nicht vereinbar. Das Honorar des Ingenieurs bemisst sich nach den Baukosten, nicht nach dem tatsächlichen Stundenaufwand. Verlängert sich die Bauzeit, beeinflusst das grundsätzlich die Höhe des Honorars nicht.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR 2019, 379