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IBRRS 2020, 2195; IMRRS 2020, 0917; IVRRS 2020, 0386
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Darlehensvertrag für Warenlieferung: Verbundene Verträge mit gemeinsamen Erfüllungsort!

OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2020 - 3 U 3/20

1. Ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage begründet, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr geschuldet werden, ist das Gericht auch für die Leistungsanträge zuständig, die auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses sowie eines gem. § 358 Abs. 3 BGB hiermit verbundenen Vertrags zielen.*)

2. Befindet sich die Kaufsache vertragsgemäß am Wohnsitz des Käufers, liegt der gemeinsame Erfüllungsort im Anwendungsbereich des § 358 Abs. 3 BGB für die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage am Wohnsitz des Käufers.*)

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