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Überleitung in das Streitverfahren beantragt: Antragsgegner muss Prozesskosten tragen!
OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 W 230/19
Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.*)