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IBRRS 2018, 3815; IMRRS 2018, 1395
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Unbestimmtheit der Umlage sämtlicher Betriebskosten im Gewerberaummietvertrag

OLG Celle, Urteil vom 09.11.2018 - 2 U 81/18

Die in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Regelung über die Umlage von Betriebskosten:

"Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung - einschließlich Zählermiete und Wartungskosten"

genügt mit Ausnahme der aufgeführten Regelbeispiele nicht dem Bestimmtheitsgebot.*)

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