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IBRRS 2017, 3575
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Geländeanschluss und Gebäudeanschlusshöhe: Landschaftsplaner muss Objektplanung prüfen!

OLG Celle, Urteil vom 22.12.2016 - 16 U 59/13

1. Die Planung des Geländeanschlusses und der Gebäudeanschlusshöhe gehört zu den Aufgaben des mit der Objektplanung beauftragten Architekten.

2. Der Landschaftsplaner muss die Planung des Architekten hinsichtlich der ihm obliegenden Planung der Außenanlagen prüfen und den Bauherrn auf etwaige von ihm erkannte Fehler oder Unstimmigkeiten hinweisen.

3. Verletzt der Landschaftsplaner seine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf die Objektplanung, haftet er dem Bauherrn für den daraus entstehenden Schaden mit einem Verursachungsanteil von 1/3.

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