OLG Celle, Urteil vom 27.02.2020 - 16 U 22/19
1. Bei der Auslegung eines Leistungsverzeichnisses ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB).
2. Enthält die Position eines Leistungsverzeichnisses (offenkundig fehlerhaft) als Einheitenbezeichnung "qm", obwohl die Leistung (hier: Einbau von Türen) üblicherweise nach Stückzahlen abgerechnet wird, kann der Auftragnehmer diese Leistung nicht nach Quadratmetern abrechnen.
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