OLG Celle, Urteil vom 13.10.2016 - 16 U 166/15
1. Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber bzw. von dessen Architekten erstellte Planung und sonstige Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und gegebenenfalls Bedenken mitzuteilen.
2. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung zur Verwirklichung des vom Auftragnehmer werkvertraglich geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist.
3. Steht nicht fest, dass ein Schaden (hier: Einsturz eines Daches) auf eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, weil mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, kann dem Auftragnehmers keine Verletzung seiner Prüf- und Hinweispflichten vorgeworfen werden.
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