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IBRRS 2018, 3668
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Kein Architektenvertrag, keine Haftung wegen Planungs- und Überwachungsfehlern!

OLG Celle, Urteil vom 17.12.2015 - 16 U 111/15

Nimmt der Auftraggeber den Architekten wegen der Verletzung seiner Planungs- und Überwachungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch, hat er darzulegen und zu beweisen, dass zwischen ihm und dem Architekten ein entsprechender Architektenvertrag zustande gekommen ist oder der Architekt die Bauaufsicht zumindest faktisch übernommen hat.

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