OLG Celle, Urteil vom 05.06.2019 - 14 U 36/18
1. Ein Vorbehaltsurteil ist grundsätzlich als ermessensfehlerhaft ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aufrechnet.
2. Nur ausnahmsweise kommt ein Vorbehaltsurteil in Betracht, wenn nach der auf der Grundlage des gesamten Streitstoffs vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sofortige Liquidität oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen (u. a. BGH, IBR 2006, 117).
3. Die Aufrechnung mit einer verjährten Aktivforderung ist auch dann möglich, wenn vor Eintritt der Verjährung die Passivforderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig war.
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