Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Alle Sachgebiete
OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2025 - 14 U 29/23
1. Der Beweisgegner, der im Besitz des Augenscheins- oder Begutachtungsobjekts ist, hat im Falle erforderlicher Bauteilöffnungen nur die Durchführung der Begutachtung und aller hierzu erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu dulden. Er ist aber nicht verpflichtet, seinerseits entsprechende vorbereitende Maßnahmen (etwa die Beistellung der für die Bauteilöffnung erforderlichen Handwerker) für den Beweisführer zu erbringen.
2. Hieraus folgt umgekehrt, dass die Vorbereitung des Beweisobjekts für die Begutachtung durch den Sachverständigen, also die Veranlassung der Bauteileröffnung und die Tragung aller aus ihr resultierenden Risiken, der beweisbelasteten Partei obliegt.
Volltext