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IBRRS 2026, 1229
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Tiefbauunternehmer darf nicht "blind" auf Leitungspläne vertrauen!

OLG Celle, Urteil vom 06.05.2026 - 14 U 116/25

1. Der Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG steht nicht entgegen, dass der Geschädigte selbst eine schadensstiftende Handlung vorgenommen hat.*)

2. Die an einen Tiefbauunternehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gelten auch für Arbeiten auf einem privaten Grundstück, wenn besondere Anhaltspunkte für dort liegende Versorgungsleitungen (hier: Wasserleitung) vorhanden sind.*)

3. Die Betriebsgefahr nach § 2 HaftPflG kann bei Abwägung gem. § 4 HaftPflG vollständig zurücktreten, wenn der geschädigte Tiefbauunternehmer selbst den Schaden durch grob sorgfaltswidriges Verhalten verursacht hat, indem er sich blind auf ungeeignete Pläne verlassen hat.*)

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