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IBRRS 2018, 3159; VPRRS 2018, 0311
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Referenzen vergleichbar? Auftraggeber muss großzügigen Maßstab anlegen!

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2018 - 13 Verg 8/17

1. Werden in der Bekanntmachung Referenzen über "vergleichbare" Liefer- und Dienstleistungsaufträge gefordert, darf der Auftraggeber bei der der Bewertung der Referenzen keinen zu engen Maßstab anlegen. Legt der Auftraggeber auf besondere Anforderungen der Referenzen Wert, muss er diese eindeutig benennen.

2. Eine Referenzleistung ist bereits dann vergleichbar, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung in so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.

3. Der Beurteilungsspielraum bei der Bewertung geforderter Referenzen ist überschritten, wenn der Auftraggeber bei der Entscheidung über den Ausschluss eines Angebots Anforderungen an die Referenzen stellt, die sich der Vergabebekanntmachung (in Verbindung mit den Vergabeunterlagen) nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen lassen.

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