OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2019 - 13 Verg 2/19
1. Das Handeln eines Nachunternehmens kann für sich genommen keinen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB begründen.
2. Das Angebot eines Bieters ist nicht wegen "schwerer Verfehlung" nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB auszuschließen, wenn Verfehlungen des Geschäftsführers nicht zu umweltrechtlichen Sanktionen geführt haben und strafrechtliche Ermittlungsverfahren auch gegen Geldauflage eingestellt wurden.