OLG Bremen, Beschluss vom 03.06.2021 - 3 AR 6/21
1. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegt auch dann vor, wenn die Beklagten mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts ausgeschlossen sind.*)
2. Kaufleute können sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mit der Begründung, der Vertragspartner sei gem. § 38 Abs. 1 ZPO nicht berechtigt, ein unzuständiges Gericht als zuständig zu vereinbaren, auf die Unwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung berufen.*)
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