OLG Bremen, Urteil vom 18.12.2020 - 2 U 107/19
1. Auch ein VOB-Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Kündigenden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten die Vertragsfortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, eine zur Abhilfe gesetzte Frist oder eine Abmahnung erfolglos geblieben ist und der Ausspruch der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erfolgt.
2. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist für den Auftraggeber unzumutbar, wenn der Auftragnehmer eines sicherheitsrelevanten Gewerks (hier: Sprinklerarbeiten) seine Leistung trotz Widerspruchs des Auftraggebers abweichend von den vertraglichen Vorgaben ausführt und den mehrfach erklärten Willen des Auftraggebers missachtet, ihm vor Abstimmung mit den Behörden einen planerischen Lösungsvorschlag vorzustellen.
3. Eine Leistung, die zwar bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist, aber von dem vertraglich vorgesehenen Sicherheitsstandard abweicht, ist mangelhaft.
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