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IBRRS 2019, 2080
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Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner Vorgaben!

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.06.2017 - 8 U 127/16

1. Für die Abgrenzung des Werkvertrags vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder vom Werklieferungsvertrag kommt es darauf an, ob eine Herstellungspflicht oder die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile im Vordergrund steht.

2. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer, der die taxmäßige oder übliche Vergütung verlangt, beweisen, dass eine vom Auftraggeber behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist. Gelingt ihm das nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der vom Auftraggeber behaupteten Preisvereinbarung ergibt.

3. Auf die Abnahme der Werkleistung kommt es für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht an, wenn der Auftraggeber wegen Mängeln nur noch Gewährleistungsansprüche geltend macht, die auf Zahlung gerichtet. In diesen Fällen kann er sich nicht auf die fehlende Abnahme berufen.

4. Auch den Auftraggeber treffen Aufklärungspflichten gegenüber dem Auftragnehmer. So hat er für die Richtigkeit seiner dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Vorgaben einzustehen.

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