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OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2026 - 9 U 1/25
1. Ein elektronisches Dokument ist bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist.
2. Der Rechtsanwalt hat unvorhergesehene Verzögerungen beim Versandvorgang in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen (hier verneint bei Übermittlungsversuch drei Minuten vor Fristablauf).
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