OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2018 - 7 U 98/16
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer eines Bauunternehmens wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld kann schon dann geltend gemacht werden, wenn die zweckwidrige Verwendung des Baugelds eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauunternehmens beantragt bzw. eröffnet wurde.
2. Die dreijährige Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld beginnt mit Ende des Jahres der Anspruchsentstehung, soweit der Bauherr entweder Kenntnis vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hatte oder über die Voraussetzungen des Anspruchs in grob fahrlässiger Unkenntnis war.
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