OLG Brandenburg, Urteil vom 30.10.2019 - 7 U 25/18
1. Die Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien müssen in einem vorformulierten Bauvertrag möglichst klar, einfach und verständlich dargestellt werden.
2. Die vom Unternehmer vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach "Änderungen, Ergänzungen und Verbesserungen im Sinne des Bauherrn und des technischen Fortschritts vorbehalten bleiben," benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam, weil nicht klar formuliert ist, welchen Inhalt die Anpassungen haben können.
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