OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 70/16
1. Der Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen (vor Anwendbarkeit des § 357a BGB) führt dazu, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und Nutzungswertersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet.
2. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung, sowie Wertersatz in der Form einer Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz.
3. Erklärt eine der Parteien gegenüber den jeweils Zug-um-Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung, führt dies nicht dazu, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz nicht entstanden wäre.
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