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IBRRS 2023, 0391; IMRRS 2023, 0188; IVRRS 2023, 0058
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Bei Vermögensauskunft keine Angabe einer Vollstreckung in das Grundstück

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2022 - 2 OLG 53 Ss 86/22

Erfasst werden von der Wahrheitspflicht i.S.d. § 156 StGB nur die Angaben, zu denen der Schuldner im Rahmen der zivilrechtlichen Auskunftspflicht nach § 802c ZPO gesetzlich verpflichtet ist, dagegen nicht darüber hinausgehende Angaben in dem von dem Gerichtsvollzieher verwendeten Formular oder sonstige Angaben des Schuldners. Ob ein Grundstück im (Mit-)Eigentum der Angeklagten der Zwangsverwaltung unterlag oder ob aktuell ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig war, ist keine Angabe, die im Rahmen der Vermögensauskunft von der Angeklagten verlangt werden kann.

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