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IBRRS 2021, 2776; IMRRS 2021, 1016; IVRRS 2021, 0432
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Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2021 - 12 W 27/21

1. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern anhand des Interesses des Klägers zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert. Das gilt insbesondere, wenn lediglich die Kosten der Bürgschaft im Raum stehen.

2. Soll mit dem Herausgabeanspruch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert mit dem Wert der Forderungen anzusetzen, deren sich der Beklagte gegenüber dem Kläger berühmt.

3. Geht es nicht nur um Fragen der Kostenvermeidung oder der Kreditwürdigkeit, sondern um Vertragserfüllungs-/Gewährleistungsansprüche und deren Abwehr, ist der Wert der Bürgschaftsforderung als Gegenstandswert des auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gerichteten Prozesses anzusetzen.

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