OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2021 - 12 W 14/21
1. Wird der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens oder einem anderen nach Ernennung des Sachverständigen aufgetretenen Umstand hergeleitet, ist für einen zulässigen Ablehnungsantrag erforderlich, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird.
2. Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit läuft im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab.
3. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen folgt nicht daraus, dass er sich in seinem Gutachten nicht weiter mit den Ausführungen der Partei auseinandersetzt.
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