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IBRRS 2018, 1271
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Schlussrechnung fällig? Auftraggeber muss fehlende Prüfbarkeit konkret rügen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - 12 U 82/17

1. Eine konkludente Abnahme durch die Ingebrauchnahme des Bauwerks scheidet aus, wenn der Auftraggeber bereits vor der Nutzung ausdrücklich Mängel gerügt hat.

2. Eine Abnahme ist zur Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung des Auftragnehmers entbehrlich, wenn der Auftraggeber an einer Mängelbeseitigung oder Fertigstellung durch den Auftragnehmer kein Interesse mehr hat.

3. Die bloße Rüge des Auftraggebers, die Rechnung des Auftragnehmers sei nicht prüfbar, ist nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Einwendungen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit nachzuholen.

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