OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2014 - 12 U 236/11
1. Ein vorzeitig beendeter Pauschalpreisvertrag ist dergestalt abzurechnen, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darlegt, diese von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzt und sodann das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und dem Preisansatz für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt.
2. Die erbrachten Leistungen sind anhand des Leistungsstands und der Angebotskalkulation zu bewerten. Existiert keine Angebotskalkulation, muss der Auftragnehmer eine solche Kalkulation im Nachhinein erstellen.
3. Erbringt ein bauausführender Auftragnehmer (auch) Planungsleistungen, können diese nach einer Kündigung nicht abstrakt nach den Sätzen der HOAI bewertet werden, wenn sie von eigenen Mitarbeitern erbracht wurden.
Volltext