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IBRRS 2019, 0404
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Preise sind immer Brutto-Preise!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2019 - 11 U 69/18

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", kann der Auftragnehmer auf den für die nicht erbrachte Leistung entfallenden Vergütungsanteil keine Umsatzsteuer verlangen.

2. Vergleichen sich die Parteien eines Bauvertrags nach einer freien Kündigung dahingehend, dass der Auftraggeber eine Zahlung (hier: in Höhe von 70.000 Euro) an den Auftragnehmer leistet, steht dem Auftragnehmer jedenfalls dann kein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu, wenn nicht festgestellt werden kann, auf welchen Teil des Zahlbetrags tatsächlich Leistungen erbracht wurden.

3. Generell gilt für Verträge jeglicher Art, dass die Umsatzsteuer als rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises auch bei Vereinbarungen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Vertragsparteien im Zweifel im Gesamtpreis enthalten ist.

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