OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2019 - 1 W 19/19
1. Das Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO dient nicht der Bestrafung der nicht erschienenen Partei und soll nicht die Institution des Gerichts schützen, sondern in erster Linie einen ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf des Verfahrens mit einer weitgehenden Aufklärung des Sachverhalts und damit der Verfahrensförderung dienen.
2. Kann die Sache in dem von der Partei nicht wahrgenommenen Termin zur mündlichen Verhandlung ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung beendet werden, ist die Verhängung eines Ordnungsgelds, das dann einen ausschließlichen strafenden Charakter hätte, nicht gerechtfertigt.
3. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist ermessensfehlerhaft, wenn trotz der Abwesenheit der Partei ein Vergleich zu Stande kommt, die Klage zurückgenommen wird oder ein Urteil, und sei es auch lediglich ein Versäumnisurteil, ergeht.
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