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IBRRS 2018, 1721
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Baugeld zweckwidrig verwendet: Auch der "faktische Geschäftsführer" haftet!

OLG Bamberg, Urteil vom 24.06.2015 - 8 U 42/14

1. Empfangenes Baugeld darf nicht zur Deckung der eigenen allgemeinen Kosten oder zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten verwendet werden, sondern ist zur Befriedigung solcher Baugläubiger einzusetzen, die für genau die Baustelle tätig geworden sind, für die das Baugeld gegeben wurde.

2. Der "faktische Geschäftsführer" haftet für die zweckwidrige Verwendung von Baugeld im gleichen Umfang wie der ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer.

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