OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2016 - 3 U 188/15
1. "Beschließen" die Vertragsparteien, bei zwei Projekten zusammenzuarbeiten und dass ein Rücktrittsrecht nur unter besonderen Umständen besteht, liegt darin ein bindender Vorvertrag und nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung.
2. Ein Vorvertrag (hier: über die Planung und den Bau von vier Messeständen) begründet die Verpflichtung, später einen Hauptvertrag zu schließen.
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