Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplaner, Beschluss vom 01.08.2018 - 6s E 46/18
Das von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-377/17 rechtfertigt nicht die Aussetzung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, in dem der Beschuldigten die Verletzung der Berufspflichten aus § 22 Abs. 1, 2 Nrn. 8 und 11 BauKaG-NW zur Last gelegt wird.*)
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