LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2023 - L 8 BA 51/20
Stellen Bauarbeiter im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung und tragen keinerlei Unternehmerrisiko, sind sie ungeachtet eines “Nachunternehmervertrags“ als abhängig beschäftigt einzustufen. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Vertrag lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern soll, um den gesetzlichen Sozialabgabepflichten zu entgehen.
Volltext