LSG Hessen, Beschluss vom 15.11.2021 - L 2 SB 128/21
1. Die Kosten eines Sachverständigen für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen anlässlich einer Begutachtung während der Covid-19-Pandemie sind besondere Aufwendungen i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.*)
2. Liegt ein Einzelnachweis der Aufwendungen nicht vor, ist zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "notwendige besondere Kosten" auf einen pauschalisierenden Ansatz zurückzugreifen.*)
3. Für die Schätzung der Kosten ist auf Nr. 245 der Anlage Gebührenverzeichnis zur GOÄ zurückzugreifen, so dass sich ein Kostenansatz i.H.v. 6,41 Euro (1-facher Satz) netto ergibt.*)
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