LG Wuppertal, Urteil vom 19.02.2019 - 1 O 173/18
Wer im Rahmen eines Generalübernehmervertrags mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt ist, ist deliktisch nur dann für daraus resultierende Gefahren verantwortlich, wenn die Leistungen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind, auch vertraglich in sein Gewerk fallen. Wer sich umgekehrt darauf verlassen kann, dass die von ihm geschaffene Gefahr aufgrund der vertraglichen Verhältnisse durch einen Dritten beseitigt werden wird, weil sie nicht in sein Gewerk fällt, ist nicht selbst verkehrssicherungspflichtig.*)
Volltext