LG Wiesbaden, Urteil vom 21.02.2018 - 5 O 211/16
1. Bei einer öffentlichen Ausschreibung kommt dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses eine vergleichsweise große Bedeutung zu und ist aus Sicht des Empfängerhorizonts aller potenziellen Bieter auszulegen.
2. Die üblichen in DIN-Normen enthaltenen Abrechnungsregelungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die gegenüber eigenen Abrechnungsvereinbarungen im Leistungsverzeichnis nachrangig sind.
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