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IBRRS 2018, 1048
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Wie ist die Leistungsbeschreibung bei öffentlichen Ausschreibungen auszulegen?

LG Wiesbaden, Urteil vom 21.02.2018 - 5 O 211/16

1. Bei einer öffentlichen Ausschreibung kommt dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses eine vergleichsweise große Bedeutung zu und ist aus Sicht des Empfängerhorizonts aller potenziellen Bieter auszulegen.

2. Die üblichen in DIN-Normen enthaltenen Abrechnungsregelungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die gegenüber eigenen Abrechnungsvereinbarungen im Leistungsverzeichnis nachrangig sind.

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Dokument öffnen IBR 2018, 1031 (nur online)