LG Verden, Beschluss vom 17.05.2018 - 6 T 97/17
1. Gemäß § 149 ZVG sind dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu überlassen, wenn er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt.
2. Hierfür ist kein Entgelt an den Zwangsverwalter zu zahlen, jedoch sind die Betriebskosten selbst zu zahlen.
3. Zu den Betriebskosten eines Grundstücks gehören z. B. Kosten der Entwässerung und der Müllbeseitigung sowie die Grundsteuer.
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