LG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2018 - 19 O 181/16
1. Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist lediglich das Vorliegen einer Erinnerung oder einer Beschwerde nach § 66 GKG.
2. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht ersichtlich, warum die aufschiebende Wirkung im Rahmen einer Beschwerde zulässig sein kann, im Rahmen einer (Erst-)Erinnerung jedoch grundsätzlich nicht.
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