LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2018 - 15 O 110/18
Die Besitzverschaffung im Wege der einstweiligen Verfügung ist auch bei Zahlung der fälligen Kaufpreisrate unter Vorbehalt durchsetzbar. Eine solche Zahlung unter Vorbehalt hat Erfüllungswirkung nach § 362 BGB, wenn sich der Käufer offenhalten will, die Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern, ohne sich dem Einwand ausgesetzt zu sehen, er habe die Forderung bereits anerkannt oder in Kenntnis der Nichtschuld bezahlt.
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