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IBRRS 2026, 1125; IMRRS 2026, 0553; IVRRS 2026, 0255
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Korrekturen des Mieterhöhungsverlangens führen zu neuen Fristen und gefährden den Prozess

LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2026 - 6 S 43/25

1. Ein Termin, der bereits anberaumt wurde und vor dem Ablauf der Überlegungsfrist liegt, muss nicht verlegt werden, nur weil ein neues Erhöhungsverlangen vorliegt.

2. Unbenommen bleibt es den Parteien, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen oder zunächst nicht über den Klageantrag zu verhandeln.

3. Das bloße Bestreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn sich die Mietpartei die Erteilung einer Zustimmung innerhalb einer neu in Gang gesetzten Überlegungsfrist ausdrücklich vorbehält.

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