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IBRRS 2022, 2161; IMRRS 2022, 0905; IVRRS 2022, 0313
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Gläubiger und Titelgläubiger identisch: Keine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich

LG Rottweil, Beschluss vom 05.04.2022 - 1 T 10/21

Der Regelung des § 727 ZPO liegt die Überlegung zu Grunde, dass nach § 750 ZPO nur der aus dem Titel ersichtliche Gläubiger vollstrecken kann. Ist der Gläubiger mit dem Titelgläubiger identisch, ist eine Rechtsnachfolgeklausel nicht erforderlich.

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